Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinweis
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Entsorgungsverhältnis zwischen dem Abwasserverband Ager-West und Indirekteinleitern gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG). Sie bilden die Grundlage des jeweiligen Entsorgungsvertrages. Die vollständige Fassung mit allen Anlagen steht Ihnen auch als PDF zur Verfügung.
AGB als PDF herunterladen1. Allgemeine Bestimmungen & Geltungsbereich (§§ 1–6)
§ 1 Allgemeines
Die Verbandskläranlage Ager-West und die weiteren Verbandsanlagen (Regenentlastungen, Kanäle) dienen der Übernahme, dem Transport und der Reinigung der Abwässer aus dem Einzugsgebiet, vor der Einleitung in die Ager (Vorfluter), in einer den Anforderungen des Umweltschutzes und der Gesundheit entsprechenden Weise. Die Verbandsanlagen stehen im Eigentum des Abwasserverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die Gemeinden Vöcklabruck, Attnang-Puchheim, Regau, Timelkam, Aurach, Pilsbach, Desselbrunn, Zell am Pettenfirst sowie der Abwasserverband Hausruck-Süd (mit Wolfsegg, Ottnang, Manning, Pühret).
§ 2 Gesetzliche Grundlagen, Gebühren
Gemäß dem Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 besteht grundsätzlich Anschlusspflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen. Gemäß § 32b WRG 1959 bedarf jede Einleitung in eine bewilligte Kanalisationsanlage (Indirekteinleitung) der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Der Abwasserverband Ager-West ist Kanalisationsunternehmen im Sinne des § 32b WRG 1959.
§ 3 Übernahme
Der Betreiber des jeweiligen öffentlichen Kanalisationsnetzes übernimmt die Abwässer der Indirekteinleiter ab dem Einmündungspunkt in den öffentlichen Kanal zur Weiterleitung in die Anlagen des Abwasserverbandes Ager-West, der die weitere Ableitung und Reinigung übernimmt.
§ 4 Geltungsbereich
Die AGB beziehen sich auf jene Fälle der Einleitung, die wegen der Qualifikation des Abwassers dem § 32b Abs. 2 WRG unterliegen sowie auf solche, die wegen ihrer Quantität nicht dem Regelfall der Einleitung häuslicher Abwässer zugeordnet werden können.
§ 5 Begriffsbestimmungen
Definitionen u. a. für öffentliches Kanalisationsnetz, öffentliche Abwasserreinigungsanlage, Indirekteinleiter, Entsorgungsanlage des Indirekteinleiters, innerbetriebliche Vorreinigungsanlage, Abwasser und Kanalbenützer. Subsidiär gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 der Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II 222/1998.
§ 6 AGB als Vertragsgrundlage
Die Vertragsparteien legen dem Entsorgungsvertrag diese AGB zugrunde.
2. Abschluss des Entsorgungsvertrages (§§ 7–10)
§ 7 Antrag
Der Abschluss eines Entsorgungsvertrages ist mittels eines beim Kanalisationsunternehmen aufliegenden Vordruckes vollständig und wahrheitsgemäß zu beantragen. Art und Umfang der beabsichtigten Einleitungen sind entsprechend der Indirekteinleiterverordnung (insbesondere Anlage C) bekanntzugeben. Der Antrag samt Beilagen ist 2-fach vorzulegen.
§ 8 Annahme, Vertragsabschluss
Die Erstellung des Vertrages erfolgt auf Basis der Antragsdaten. Mit Unterfertigung durch die Vertragsparteien sowie Bezahlung der Aufwandsentschädigung für die Antragsprüfung ist der Vertrag rechtsgültig abgeschlossen. Der Vertrag gilt als Zustimmung im Sinne des § 32b WRG 1959.
§ 9 Dauer, Vertragsverlängerung
Der Entsorgungsvertrag wird bis zum 31.12.2035 befristet, soweit nicht durch Emissionsverordnungen oder vertraglich eine andere Befristung festgelegt wird. Ein Antrag auf Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Vertragsende erfolgen; andernfalls endet der Vertrag mit Ablauf der Befristung.
§ 10 Änderungsvorbehalt
Der Verband und der Netzbetreiber können die weitere Übernahme einschränken oder von weiteren Auflagen abhängig machen, wenn dies aufgrund einer geänderten rechtlichen Situation erforderlich ist.
3. Entsorgungsanlage des Kanalbenützers (§§ 11–16)
§ 11 Errichtung, Erhaltung
Errichtung, Instandhaltung, Änderung oder Erneuerung der betrieblichen Entsorgungsanlage hat ausschließlich durch ein befugtes Unternehmen fachgerecht nach dem Stand der Technik unter Beachtung der einschlägigen ÖNORMEN zu erfolgen. Erforderliche behördliche Bewilligungen sind einzuholen.
§ 12 Bauliche Vorkehrungen
Jeder Indirekteinleiter hat sich durch entsprechende bauliche Vorkehrungen (Pkt. 3.7 und 6.5 ÖNORM B2501) gegen Kanalrückstau zu sichern und die erforderlichen Vorkehrungen zur Überwachung (z. B. Schächte zur Probennahme) auf eigene Kosten zu treffen.
§ 13 Anzeigepflicht, Vertragsänderung
Änderungen und Erneuerungen bestehender Entsorgungsanlagen sind mindestens 4 Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. Maßnahmen, die Umfang, Art, Menge oder Beschaffenheit der Wässer berühren, sind erst nach schriftlicher Änderung des Entsorgungsvertrages zulässig.
§ 14 Fertigstellungsanzeige
Der Indirekteinleiter hat den Verband und den Netzbetreiber unverzüglich über die Fertigstellung zu informieren. Die geforderten Unterlagen sind innerhalb von 4 Wochen anzuschließen.
§ 15 Wartung, Betrieb
Die Entsorgungsanlage ist ausreichend zu warten und so zu betreiben, dass Störungen anderer Indirekteinleiter oder des öffentlichen Kanalisationssystems ausgeschlossen sind.
§ 16 Kosten
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage (Errichtung, Instandhaltung, Betrieb) sind vom Kanalbenützer zu tragen.
4. Wasserrechtliche Bewilligung (§§ 17–18)
§ 17 Überprüfung der Abwässer
Verband und Netzbetreiber sind verpflichtet, sämtliche Abwassereinleitungen daraufhin zu überprüfen, ob diese eingeleitet werden dürfen. Sie können sich dazu auch eines befugten Dritten bedienen.
§ 18 Einhaltung der Normen
Jeder Kanalbenützer ist für die Einhaltung der normierten Einleitungsbeschränkungen, insbesondere der Grenzwerte gemäß der jeweils maßgeblichen Abwasseremissionsverordnung, der Bescheide und des Entsorgungsvertrages verantwortlich. Bewilligungspflichtige Vorhaben sind selbständig und unaufgefordert zu beantragen.
5. Art und Umfang der Abwässer / Einleitungsbeschränkungen (§§ 19–23)
§ 19 Grundlagen
Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Wärmefracht dürfen nur im unerlässlich notwendigen Ausmaß erfolgen. Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung haben Vorrang. Abwasserinhaltsstoffe sind möglichst am Ort der Entstehung zurückzuhalten (Teilstrombehandlung).
§ 20 Einleitungsverbote
Nicht eingeleitet werden dürfen Abwässer, die die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährden, das Personal gefährden, mit den wasserrechtlichen Bewilligungen unvereinbar sind oder die Abwasserreinigung erschweren bzw. das Kanalisationssystem angreifen. Ausgeschlossen sind insbesondere:
- Abfälle und Müll aller Art (Sand, Schlamm, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Öle und Fette, Jauche, Textilien, Papier, Glas, Blech)
- explosive, feuer- oder zündgefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhältige Stoffe, infektions- oder seuchenverdächtige Stoffe, Gifte, radioaktive Stoffe, Benzin, Benzol, Chlorlösungen, Zyanide, Phenole, Antibiotika u. a.
- chemische und biologische Mittel zum Spalten oder Verflüssigen abscheidbarer Fette und Öle
In das öffentliche Kanalisationssystem dürfen keine Anlagen zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Abgasen einmünden.
§ 21 Emissionsbegrenzungen
Die in der Allgemeinen und den branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen enthaltenen Emissionsbegrenzungen sind einzuhalten. Das Erreichen der Grenzwerte durch Verdünnung ist gemäß § 33b Abs. 8 WRG ausdrücklich verboten.
§ 22 Reinwasser
Nicht oder nur geringfügig verunreinigte Niederschlags-, Kühl-, Drainage-, Quell- und Grundwässer dürfen grundsätzlich nicht dem öffentlichen Kanalisationssystem zugeführt werden.
§ 23 Vermeidung stoßweiser Einleitung
Die stoßweise Einleitung größerer Abwassermengen ist zu vermeiden und gegebenenfalls durch geeignete Rückhaltemaßnahmen (Frachtausgleich) gleichmäßig zu verteilen.
6. Innerbetriebliche Vorreinigungsanlagen (§§ 24–26)
§ 24 Vorreinigungsanlagen
Zur Einhaltung der festgelegten Grenzwerte sind geeignete Vorreinigungsanlagen zu errichten und zu betreiben (z. B. Gitterroste, Siebe, Schlammfänge, Neutralisations-, Spalt-, Entgiftungs- und Desinfektionsanlagen, Mineralöl- und Fettabscheider).
§ 25 Wartung
Diese Anlagen sind regelmäßig von befugten Unternehmen zu entleeren, zu reinigen, zu warten und zu überprüfen. Über die Arbeiten sind Wartungsbücher zu führen.
§ 26 Entsorgung
Abscheidegut und zurückgehaltene Stoffe dürfen nicht dem Kanalisationssystem zugeführt werden, sondern sind unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
7. Unterbrechung der Entsorgung (§§ 27–29)
§ 27 Höhere Gewalt
Die Entsorgungs- und Übernahmepflicht ruht, solange nicht abwendbare Umstände bestehen. Das Kanalisationsunternehmen trifft alle zumutbaren Maßnahmen, damit die Entsorgung ehestmöglich fortgesetzt werden kann.
§ 28 Notwendige Unterbrechung
Die Übernahme kann für betriebsnotwendige Arbeiten, zur Vermeidung einer Überlastung oder aus sonstigen betrieblichen Gründen eingeschränkt oder unterbrochen werden. Eine Haftung für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen. Beabsichtigte Unterbrechungen werden rechtzeitig bekanntgegeben (außer bei Gefahr im Verzug).
§ 29 Unterbrechung aufgrund unzulässiger Einleitung
Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder Vertragsbestimmungen kann die Übernahme nach schriftlicher Androhung – bei Gefahr im Verzug sofort – unterbrochen oder eingeschränkt werden.
8. Entgelte (§§ 30–32)
§ 30 Kanalanschluss, Kanalbenützung
Die Entgelte richten sich nach den gebührenrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde oder dem Entsorgungsvertrag.
§ 31 Antragsprüfung, Überwachung
Die Kosten für Antragsprüfung, Vertragserstellung sowie Eigen- und Fremdüberwachung trägt der Indirekteinleiter.
§ 32 Zinsen
Bei Zahlungsverzug fallen Zinsen in Höhe von 12 % p. a. sowie Mahnspesen und Vertretungskosten an, die der Indirekteinleiter zu tragen hat.
9. Auskunft, Meldepflicht und Zutritt (§§ 33–39)
§ 33 Auskunftspflicht
Der Indirekteinleiter hat alle das Entsorgungsverhältnis betreffenden Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Wartungsbücher und sonstige Unterlagen zu gewähren.
§ 34 Nachweis der Beschaffenheit der Abwässer
Wer Abwasser einleitet, das mehr als nur geringfügig vom häuslichen Abwasser abweicht, hat im Abstand von längstens zwei Jahren einen Nachweis über Beschaffenheit und Menge durch einen Befugten zu erbringen (§ 32b Abs. 3 WRG).
§ 35 Allgemeine Berichtspflicht
Es gelten die in § 4 IEV festgelegten Mindesterfordernisse. Der Indirekteinleiter hat dem Verband alle Daten bekanntzugeben, die dieser für den Indirekteinleiterkataster und die EU-Berichtspflicht (§§ 32b, 55k WRG) benötigt.
§ 36 Sofortige Berichtspflicht bei Störungen
Störungen in der Entsorgungs- bzw. innerbetrieblichen Reinigungsanlage sind unverzüglich zu melden, sofern das öffentliche Kanalisationssystem betroffen sein kann.
§ 37 Sofortige Berichtspflicht bei unzulässiger Einleitung
Jede unzulässige Einleitung und jede entsprechende Gefahr ist umgehend anzuzeigen. Erforderlichenfalls ist die gesamte Abwasserentsorgung bis zur Behebung einzustellen.
§ 38 Zutritt
Den beauftragten Kontrollorganen ist der erforderliche Zutritt zu allen abwasserrelevanten Anlagen zu gewähren (nicht zur Unzeit, außer bei Gefahr im Verzug).
§ 39 Betriebsgeheimnisse
Verband und Netzbetreiber wahren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
10. Haftung (§§ 40–44)
§ 40 Haftungsausschluss
Bei Betriebsstörungen, Rückstau oder sonstigen Störungen hat der Kanalbenützer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Gebührenminderung. Verband und Netzbetreiber sind verpflichtet, Störungen im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen und vorzubeugen.
§ 41 Haftung für mangelhaften Zustand
Der Kanalbenützer haftet für alle Schäden, die durch den nicht ordnungsgemäßen Zustand seiner Entsorgungsanlage entstehen.
§ 42 Haftung für unzulässige Einleitungen
Bei unzulässigen Einleitungen hat der Kanalbenützer alle verursachten Schäden samt Folgeschäden und Kosten zu ersetzen. Werden Dritte geschädigt, sind Verband und Netzbetreiber schad- und klaglos zu halten. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig (Erfolgshaftung).
§ 43 Pönale
Eine etwaige Konventionalstrafe wird im Entsorgungsvertrag geregelt. Der Anspruch auf Schadenersatz bleibt unberührt.
§ 44 Haftung für Dritte
Der Kanalbenützer haftet für die Einhaltung der Bestimmungen durch seine Dienstnehmer, Beauftragten und Mitbenützer. Verband und Netzbetreiber haften nach zivilrechtlichen Grundsätzen für die Einhaltung des Entsorgungsvertrages.
11. Beendigung des Entsorgungsverhältnisses (§§ 45–48)
§ 45 Ordentliche Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten kündigen, soweit gesetzlich zulässig. Das Kanalisationsunternehmen verzichtet für die ersten 10 Jahre ab erster Vertragsunterfertigung auf die ordentliche Kündigung.
§ 46 Vorzeitige Vertragsauflösung
Der Verband kann aus wichtigen Gründen nach schriftlicher Mahnung die vorzeitige Aufhebung fordern (§ 1118 ABGB), insbesondere bei unzulässigen Einleitungen, Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten, unzulässigen baulichen Veränderungen, Nichtbezahlung fälliger Gebühren oder Insolvenz. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine sofortige Auflösung möglich.
§ 47 Stilllegung
Nach Beendigung hat der Indirekteinleiter seinen Kanalanschluss auf eigene Kosten durch ein befugtes Unternehmen stilllegen zu lassen und einen Nachweis vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Stilllegung kann der Verband die Ersatzvornahme auf Kosten des Säumigen veranlassen.
§ 48 Rechtsnachfolge
Ein Eintritt in das Entsorgungsverhältnis ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbandes möglich; die bestehenden Bestimmungen bleiben in vollem Umfang in Geltung.
12. Schlussbestimmungen (§§ 49–51)
§ 49 Änderungen der AGB
Der Verband behält sich vor, diese AGB bei Änderungen der Rechtslage oder aus sonstigem wichtigen Grund anzupassen. Änderungen werden schriftlich mitgeteilt und gelten als angenommen, wenn nicht binnen 4 Wochen schriftlich widersprochen wird.
§ 50 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine möglichst inhaltsgleiche, gültige zu ersetzen.
§ 51 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Standort des Abwasserverbandes Ager-West sachlich zuständige Gericht.
Weitere Dokumente
Ergänzend zu diesen AGB gelten die Standard-Vorschreibungen für Abscheideanlagen:
→ Standard-Vorschreibung Ölabscheider (PDF)
→ Standard-Vorschreibung Fettabscheider (PDF)
